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Vereinsstatuten

Vereinsstatuten

des Vereins „Österreichische Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie /
Europäisches Zentrum für kurdische Studien“

Präambel

Kurdologie bzw. kurdische Studien im Sinne der Satzung meint die systematische
Auseinandersetzung mit sozialwissenschaftlichen ebenso wie mit philologischen, historischen und
künstlerischen Fragestellungen. Sie umfasst die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Themen,
die das historische kurdische Siedlungsgebiet (Kurdistan) sowie die kurdische Migration,
insbesondere nach Europa, betreffen. Besonderes Gewicht wird auf die Integration von migrations-,
integrations- und gender-relevanter Aspekte gelegt.

Die wissenschaftliche Situation der Kurdologie ist, nicht nur in Österreich, durch Defizite in
Forschung und Lehre gekennzeichnet, die in auffallendem Gegensatz zu dem Konfliktpotenzial
stehen, dass sich seit Jahren im Zusammenhang mit der kurdischen Frage aufbaut. Dies hängt
damit zusammen, dass vor allem sozialwissenschaftliche kurdologische Inhalte in den meisten
Nahoststudiengängen in Europa, Nordamerika und dem Nahen Osten selber aus vornehmlich
politischen Gründen nicht präsent sind. Die Entstehung der verschiedenen Nationalismen im Nahen
Osten – exemplifiziert durch den Zerfall des Osmanischen Reichs und die Gründung sich
nationalstaatlich definierender Staaten – führte zu einem Gegensatz zwischen nationalstaatlich
abgesicherten Nationalismen und mit ihnen konkurrierenden Minderheitsnationalismen. Dieser
hatte zur Folge, dass die bestehenden Nationalstaaten mit allen ihnen zur Verfügung stehenden
Mitteln versuchten, nicht nur jegliche ihre Legitimation anzweifelnde Bewegung zu unterdrücken
sondern auch die Behandlung aller damit in Verbindung stehenden wissenschaftlichen
Fragestellungen zu unterbinden. Diese Politik war außerordentlich effektiv.

Die Aufgabe der Österreichischen Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie / Europäisches
Zentrum für kurdische Studien ist die Förderung der Kurdologie, insbesondere in Zusammenarbeit
mit Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Auf dieser Basis will sie ihren
Beitrag zum inneren Frieden und zur Verständigung zwischen eingesessener und zugewanderter
Bevölkerung leisten. Darüber hinaus fördert sie zivilgesellschaftliche respektive demokratische
Strukturen, die Grundvoraussetzung guter wissenschaftlicher Praxis sind, in den kurdischen
Gebieten. Sie sieht sich in der Tradition der Aufklärung und will den herrschaftsfreien Diskurs
zwischen allen Beteiligten fördern. Darüber hinaus will sie nach Maßgabe der ihr mit der Zeit
zuwachsenden Kompetenz die Suche nach Lösungen im nahöstlichen Konfliktgebiet wie in der
Bundesrepublik unterstützen.

Die Österreichischen Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie / Europäisches Zentrum für
kurdische Studien ist dem Austausch über Fach- und Landesgrenzen hinweg und zwischen
Personen unterschiedlicher Herkunft und Überzeugung verpflichtet. Sie ist von jeglichen politischen
Parteien unabhängig.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie /
Europäisches Zentrum für kurdische Studien”
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Die Errichtung von Zweigstellen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Vereinszweck und Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(1) Der Verein wird folgende Tätigkeiten ausüben:

  1. Wissenschaftliche Forschungen im Bereich der Kurdologie.
  2. Information der Öffentlichkeit über politische, gesellschaftliche, sprachliche, kulturelle,
    ökonomische und soziale Entwicklungen in Kurdistan.
  3. Information der Öffentlichkeit über die kurdische Diaspora in Österreich.
  4. Förderung des kulturellen, intellektuellen und wissenschaftlichen Austauschs zwischen
    Österreich und den Herkunftsregionen der Kurdinnen und Kurden.
  5. Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen kurdologischen
    Forschungseinrichtungen.
  6. Organisation von Veranstaltungen zu den oben angeführten Inhalten.
  7. Herausgabe von Publikationen zu den oben angeführten Inhalten, insbesondere die
    Mitherausgabe der Fachzeitschrift ‚Kurdische Studien‘ in Kooperation mit dem in Deutschland
    angesiedelten Europäischen Zentrums für Kurdische Studien / Berliner Gesellschaft zur
    Förderung der Kurdologie e. V. und möglichen weiteren Partnerorganisationen.
    (2) Die finanziellen Mittel werden wie folgt erreicht:
  8. Spenden
  9. Mitgliedsbeiträgen
  10. Kooperationen mit anderen Einrichtungen und öffentlichen Stellen
  11. Forschungsprojekte
  12. Öffentliche Förderungen

    § 3 Arten der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
    (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche
    Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
    Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer
    Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
    (1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristischen Personen werden.
    (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
    Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
    Generalversammlung.
    (4) Vor Entstehung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die
    Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam.

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
    Rechtspersönlichkeiten), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch den
    Ausschluss.
    (2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand
    mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst
    zum nächsten Austrittstermin wirksam.
    (3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger
    Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
    Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
    (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung
    der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den
    Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung
    die Mitgliedsrechte ruhen.
    (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der
    Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

    § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die
    Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
    sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
    (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles
    zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
    Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
    ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
    Mitgliedsgebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

    § 7 Vereinsorgane
    Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer.

    § 8 Die Generalversammlung
    (1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn
    des Kalenderjahres statt.
    (2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der
    ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens
    10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.
    (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
    alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (E-Mail gilt als schriftlich)
    einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
    erfolgend. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
    (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
    Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
    (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
    außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
    (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur
    die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen
    werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein
    anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).
    (7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
    (bzw. ihrer Vertreter – siehe Abs. 6) beschlussfähig, sind weniger Mitglieder anwesend, so
    findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne
    Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
    (8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
    einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der
    Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
    der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein
    Stellvertreter.

    § 9 Aufgabenkreis der Generalversammlung
    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    a) Entgegennahmen sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
    Rechnungsabschlusses;
    b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
    c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
    d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliederbeiträge für ordentliche und
    außerordentliche Mitglieder;
    e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
    f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
    g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
    h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

    § 10 Der Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten (der
    Präsidentin), seinem/ihrer StellvertreterIn, dem/der SchriftführerIn, dem/der KassierIn, dem
    Generalsekretär (der Generalsekretärin) und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern
    (Beiräte).
    (2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines
    gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu bestellen,
    wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung und
    Beiratssitzung einzuholen ist.
    (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines
    neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
    (4) Der Vorstand wird vom Präsidenten (Präsidentin), in dessen Verhinderung vom Generalsekretär
    (Generalsekretärin) schriftlich oder mündlich einberufen.
    (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
    Hälfte von ihnen anwesend sind.
    (6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
    entscheidet die Stimme des Vorsitz.
    (7) Den Vorsitz führt der Präsident (Präsidentin), bei Verhinderung sein/ihre
    Stellvertreter/StellvertreterIn.
    (8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
    Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
    (9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
    Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an
    die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Bestellung (Abs.
    2) eines Nachfolgers wirksam.

    § 11 Aufgabenkreis des Vorstandes
    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
    Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen
    insbesondere folgende Angelegenheiten:
    a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
    Rechnungsabschlusses;
    b) Vorbereitung der Generalversammlung;
    c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
    d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
    e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
    f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

    § 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
    (1) Der Präsident (Präsidentin) ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des
    Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den
    Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt,
    auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
    Vorstandes fallen unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese
    bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    (2) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
    Im obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
    (3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
    (4) Der Generalsekretär hat den Präsidenten in der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
    (5) Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende
    Urkunden, sind vom Präsidenten zu unterliegen.

    § 13 Die RechnungsprüferInnen
    (1) Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei
    Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
    (2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
    Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung
    zu berichten.
    (3) Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 8, 9 und
    10 sinngemäß.

    § 14 Art der Schlichtung von Streitigkeiten
    (1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
    Vereinsschiedsgericht.
    (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
    derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als
    Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres
    Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
    den Vorgeschlagenen das Los.
    (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
    einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
    Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

    § 15 Auflösung des Vereines
    (1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
    außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
    gültigen Stimmen beschlossen werden.
    (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
    Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss
    darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiven, verbleibende
    Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,
    einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein
    verfolgt.